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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2014
20 W 91/13 -

Berufs­unfähigkeits­versicherung kann Eintrittspflicht von Einsichtnahme der Krankenunterlagen abhängig machen

Einsichtsnahmerecht aufgrund möglicher Obliegen­heits­verletzung des Ver­sicherungs­nehmers beim Ausfüllen des Antragsformulars

Besteht der begründete Verdacht, dass der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Antragsformulars die gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat, so kann eine Berufs­unfähigkeits­versicherung ihre Eintrittspflicht von der Einsichtnahme der Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte des Ver­sicherungs­nehmers abhängig machen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherungsnehmerin wollte ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Da die Versicherung aber den Verdacht hegte, dass die Versicherungsnehmerin beim Ausfüllen des Antragsformulars die gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat, verlangte sie die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte der Versicherungsnehmerin. Da sich aber ein Arzt weigerte die Unterlagen an die Versicherung zu übersenden, weigerte sich die Versicherung zu leisten. Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte daraufhin Klage gegen die Versicherung zu erheben und beantragte in diesem Zusammenhang die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Versicherungsnehmerin.

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versicherungsnehmerin zurück. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren gewesen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ansprüche auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden.

Recht auf Einsichtnahme der Krankenunterlagen

Zur Klärung der Eintrittspflicht einer Versicherung gehöre die Prüfung, so das Oberlandesgericht, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Anlass zur Annahme bestehe, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein könne. So habe der Fall hier gelegen. Es habe Anlass dazu bestanden, zur Prüfung einer möglichen vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung durch die Versicherungsnehmerin, ihre Krankenunterlagen einzusehen.

Fehlende Einsicht in Krankenunterlagen rechtfertigt Leistungsverweigerung

Aufgrund der fehlenden Einsicht in die Krankenunterlagen sei die Versicherung nach Auffassung des Oberlandesgerichts berechtigt gewesen, eine Leistung zu Verweigern. Zwar sei die Versicherungsnehmerin ihrer Obliegenheit, ihre Ärzte zwecks Auskunftserteilung an die Versicherung von ihrer Schweigepflicht zu befreien, nachgekommen. Dennoch seien Ansprüche zurzeit nicht fällig, da sich ein Arzt trotz wiederholter Bitten weigere, die Unterlagen an die Versicherung zu übersenden. Es sei der Versicherungsnehmerin zuzumuten, sich eine Kopie des Patientenblattes zu beschaffen und diese der Versicherung zu übermitteln. Eine Kopie könne sie im Rahmen ihres Rechts auf Einsichtnahme von ihrem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 26 O 309/13]
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Dokument-Nr.: 23350 Dokument-Nr. 23350

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