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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.11.2016
2 Wx 536/16 -

Unwirksame Erbeinsetzung durch Formulierung: "Alleinerbe soll der sein, der Erblasser begleitet und gepflegt hat"

Testament wegen Unbestimmtheit der Erbeinsetzung unwirksam

Soll nach einem Testament derjenige erben, der den Erblasser begleitet und gepflegt hat, so liegt eine unbestimmte Erbeinsetzung vor. Die Erbeinsetzung im Testament ist aus diesem Grund unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin beim Amtsgericht Wipperfürth einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Er verwies zur Begründung auf das gemeinschaftliche Testament der Eheleute von Oktober 2011, wonach derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, Alleinerbe sein sollte. Der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns reklamierte für sich die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert zu haben. Dem trat der Bruder der Erblasserin entgegen. Er führte an, dass er sich um seine Schwester gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehabt habe.

Amtsgericht hielt Testament für inhaltlich unbestimmt

Das Amtsgericht Wipperfürth verneinte eine wirksame Erbeinsetzung des Bruders des vorverstorbenen Ehemanns. Denn das Testament sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Gegen diese Entscheidung legte der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls unwirksame Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Dem Testament sei keine wirksame Erbeinsetzung zu entnehmen, da die Formulierung nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar müsse die Person des Bedachten nicht namentlich genannt werden. Jedoch sei erforderlich, dass die Person anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden könne. Sie müsse im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen sei. So lag der Fall hier nicht.

Begriff der "Pflege" und des "Begleitens" zu unbestimmt

Zunächst sei der Begriff der "Pflege" unbestimmt, so das Oberlandesgericht. Dies gelte sowohl für die Art der Pflegleistung als auch für ihren Umfang. Zudem lasse die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollen, um eine Erbeinsetzung zu rechtfertigen. Es bleibe unklar, ob Tage, Wochen oder Monate notwendig seien. Ebenfalls unbestimmt sei der Begriff des "Begleitens". Es sei völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. Sei damit etwa eine Anwesenheit während des Sterbevorgangs oder ein bloßes "sich kümmern" gemeint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.09.2016
    [Aktenzeichen: 8 VI 62/16]
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NJW-RR 2017, 648

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Dokument-Nr.: 27070 Dokument-Nr. 27070

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Kommentare (1)

 
 
Erbschleicher schrieb am 19.02.2019

Müsste nicht derjenige, welcher behauptet eben jene anspruchsberechtigte Person zu sein genau dies darlegen? Wieso wird da einfach der letzte Wille eines Menschen als "unwirksam" abgestempelt anstatt ihn auszulegen und mit dem Vorbringen der Parteien abzugleichen?

Wer braucht solche Richter, die nicht richten sondern sich an Begriffe klammern und hilflos mit den Armen rudern?

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