wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2014
19 U 158/13 -

Spanngurte auf Autobahn: Überfahren von kaum erkennbaren Fahrzeugteilen spricht nicht für Verstoß gegen das Sichtfahrgebot

Voller Schaden­ersatza­nspruch aufgrund Unfallereignisses besteht

Überfährt ein Autofahrer bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Autobahn liegende kaum erkennbare Fahrzeugteile und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so spricht nicht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Autofahrer gegen das Sichtfahrgebot verstieß. Ihm steht daher der volle Schaden­ersatza­nspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 platzte auf einer Autobahn der Reifen eines bulgarischen LKW, wodurch sich Reifen- und Fahrzeugteile, wie etwa Spanngurte, auf der Fahrbahn verteilten. Ein Autofahrer fuhr nachfolgend bei Dunkelheit und mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h über die Fahrzeugteile und beschädigte dadurch sein Fahrzeug. Aufgrund des Unfallereignisses machte er einen Schadenersatzanspruch geltend. Nachdem das Landgericht Köln der Klage statt gab, musste sich das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Eine Mithaftung wegen einer fehlenden Geschwindigkeitsanpassung aufgrund der Sichtverhältnisse sei nicht in Betracht gekommen.

Kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot gelte auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, so das Oberlandesgericht, die unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse erst außergewöhnlich spät erkennbar sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe sich vorliegend um relativ kleine Gegenstände gehandelt, die sich aufgrund der Dunkelheit kaum von der Fahrbahn abhebten und somit besonders schwer erkennbar waren. In einer solchen Situation spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und somit zu schnell gefahren wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 12.09.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 10/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 474
r+s 2014, 474

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19220 Dokument-Nr. 19220

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss19220

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung