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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.03.2004
16 U 55/03 -

Anwalt haftet für Rechtsschutz-Absage bei unzureichender Information

Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Prozesskosten ablehnt, weil der Anwalt des Versicherungsnehmers sie angeblich unzureichend über den zu Grunde liegenden Rechtsstreit informiert hat, so muss der Versicherte - verliert er den Prozess - weder die Prozesskosten noch die Anwaltsgebühren zahlen. Der Anwalt trägt wegen nachlässiger Information an die Assekuranz die Kosten.

In dem zugrundeliegendem Urteil hatte die Rechtsschutzversicherung einem Verischerungsnehmer bereits die Kostenübernahme für den Striet in einer Wohnungseigentumssache zugesagt. Später nahm die Versicherung die deckungszusage aber zurück, da der Anwalt eine Informationspflichtverletzung begangen haben sollte. In der Vorkorrespondenz hatte der Anwalt der Versicherung einen Gerichtsbeschluss übersandt, aus welchem sich alle relevanten Tatsachen für die Versicherung ergaben.

Als der Mandant in dem später verlorenen gegangenen Prozess die Gerichts- und Anwaltsgebühren bezahlten sollte, verklagte er seinen Anwalt auf Freistellung von den Kosten.

Das Gericht ließ offen, ob die ursprünglich erteilte Kostenübernahme von der Assekuranz zu Recht zurückgenommen wurde. Jedenfalls habe der Anwalt durch seine nachlässige Informationspolitik den Versicherungsschutz seines Mandanten gefährdet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Eigener Bericht

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