Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.06.2009
- 15 U 79/09 -
OLG Köln verbietet Offenlegung von Gehältern des Sparkassenvorstands
Vorschrift zur Veröffentlichung von Gehältern verfassungswidrig, da Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zustand
Die Bezüge eines Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse (hier in Nordrhein-Westfalen) dürfen in der Jahresbilanz, dem Anhang oder dem Geschäftsbericht unter Namensnennung nicht offengelegt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden
In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Geicht erkennen lassen, dass er die entsprechende Gesetzesvorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes, nach dem die Sparkassen erstmals in diesem Jahr zu einer entsprechenden
Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Veröffentlichung der Bezüge
Der Vorstandsvorsitzende einer niederrheinischen
Land hatte keine eigene Gesetzgebungsbefugnis
Das Gericht hat sich im heute verkündeten Urteil dem Standpunkt der
Verfassungsmäßigkeit muss vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden
Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 5 SparkG NW wird aber erst im Hauptsacheverfahren oder nach dessen Abschluss verbindlich durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden können. Wenn das Zivilgericht im Hauptsacheverfahren gleichfalls von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ausgeht, hat es das Verfahren gem. Art. 100 des Grundgesetzes auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.06.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7981
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7981
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.