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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.1993
- 12 U 40/93 -
Hundehalter darf seinen Hund nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und 30 Minuten insgesamt pro Tag bellen lassen
Kläger steht gemäß §§ 1004, 906 BGB ein Unterlassungsanspruch zu
Hundegebell kann unabhängig von objektiven Schallpegelmesswerten subjektiv als Belästigung empfunden werden. Wird die Wesentlichkeitsgrenze dabei überschritten, so kann von einem Hundehalter die Unterlassung des Hundegebells während bestimmter Uhrzeiten oder die Beschränkung auf eine bestimmte Dauer gefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall verklagte ein Grundstücksinhaber einen
Kläger ist durch Hundegebell in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den
Es besteht die Gefahr der Wiederholung der Belästigung
Die in der Vergangenheit eingetretenen Störungen würden die Möglichkeit nahe legen, dass sich diese in Zukunft auch wiederholen könnten. Es sei deshalb auch nicht entscheidend, dass der Beklagte gegenwärtig Maßnahmen ergriffen habe wie ein "Bell-Ex"-Halsband oder die verstärkte Tierhaltung im Haus. Diese Maßnahmen seien aufgrund des strengen anzulegenden Maßstabs nicht geeignet, die Besorgnis weiterer Störungen auszuräumen.
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung wird am Maßstab subjektiv empfundener Belästigung gemessen
Im vorliegenden Fall habe es auch keiner Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedurft. Für die Lästigkeit einer Immission sei der Schallpegel nur eine Komponente. Grenzwerte würden allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung liefern. Das Oberlandesgericht Hamm habe speziell zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
- Landgericht Köln, Urteil vom 14.01.1993
[Aktenzeichen: 2 O 71/91]
- Störung der Nachtruhe: "Bellattacken" müssen vom Hundehalter unterbunden werden
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007
[Aktenzeichen: 5 U 152/05]) - Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1993, Seite: 1083 MDR 1993, 1083 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1994, Seite: 313 OLGZ 1994, 313 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1242 VersR 1993, 1242
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Dokument-Nr. 13711
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