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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2018
11 U 71/18 -

Bestellte Kunst von Comedian Jörg Knör - "VIP-Clip" für Firmenjubiläum muss auch bei Nichtgefallen bezahlt werden

Bei künstlerischen Werken ist Gestaltungs­spiel­raum des Künstlers hinzunehmen

Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Köln im Streit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedian Jörg Knör.

im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kölner Firma den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt. In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen u.a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung.

Bloßer Geschmack des Bestellers führt nicht zur Annahme eines Mangels

Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte das Oberlandesgericht Köln die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises. Das Gericht, das das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.

Änderungswünsche zunächst überhaupt nicht und später mit zu kurz bemessener Frist geäußert

Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft" vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Klophilosoph schrieb am 26.11.2018

Realsatire pur: Mit einem Stock im Arsch geht man zu einem abgehalfterten Möchtegern-Künstler um dann eben mit jenem Stock auf diesen einzuprügeln, weil man von ihm mehr erwartete, als einen Stock im Arsch zu haben.

Es kam zum Stockkampf und man musste resignieren: Das Papier, mit dem man sich die täglichen Eitelkeiten aus der Poperze krümelte, hätte man besser zur Niederschrift der eigenen Wünsche nutzen sollen.

Am Ende hatte nur noch das Gericht etwas zu lachen. Und die Moral von der Geschicht? Stöcker im Arsch zu haben lohnt sich nicht.

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