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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2009
9 U 117/09 -

Oberlandesgericht Koblenz untersagt Werbung mit einem "Jackpot"

Werbung muss Hinweis über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust ausweisen

Eine Lotto GmbH (hier Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) darf nicht für die Glücksspiellotterie „6 aus 49” mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot”) werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.

Werbung aufgrund mangelnder Aufklärung für unzulässig erklärt

Wie das Oberlandesgericht Koblenz in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht auf die – vom Landgericht bejahte – Frage an, ob die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem „Jackpot” in der gewählten farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.

Süßigkeitenverkauf in unmittelbarer Nähe zur Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspiel stellt keine Verharmlosung von Suchtgefahr dar

Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise auf die Suchtgefahr vorhanden seien.

§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) lauten wie folgt:

§ 5 Werbung

(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. …

§ 6 Sozialkonzept

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht” zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt:

Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 04.05.2009

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Dokument-Nr.: 7947 Dokument-Nr. 7947

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