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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2004
8 U 1467/02 -

Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau

Ein Mörder ist erbunwürdig in Bezug auf den Nachlass der von ihm ermordeten Ehefrau. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Der Beklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes an seiner Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines kurz vor dem Mord errichteten gemeinschaftlichen Testamentes ist er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden.

In dem vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Tochter des Beklagten und der Ermordeten, vertreten durch das Jugendamt, auf Feststellung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters geklagt und dies auf den Mordtatbestand sowie darauf gestützt, dass der Beklagte das Testament erschlichen habe, als er bereits die Ermordung seiner Ehefrau geplant hatte.

Der Beklagte hat seine Beteiligung an der Ermordung seiner Ehefrau in Abrede gestellt und vorgetragen, dass er von seiner früheren Geliebten und deren Bruder zu Unrecht belastet worden sei. Dies hätten beide gegenüber anderen Mitgefangenen eingeräumt, so dass er seine Unschuld durch Vernehmung dieser Personen beweisen könne.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die von dem Beklagten benannten 3 Zeugen, die frühere Geliebte, ihren Bruder und den Beklagten selbst im Berufungsverfahren gehört.

In dem Urteil führt der 8. Zivilsenat aus, dass der Beklagte seine Unschuld nicht bewiesen hat. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Senat keine Zweifel, dass der Erbunwürdigkeitsgrund der „vorsätzlichen Tötung des Erblassers“ nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt. Der Senat hat den Zeugenaussagen der früheren Geliebten und ihres Bruders geglaubt, die die Tatplanung und den Tatablauf wahrheitsgemäß geschildert und nicht versucht hätten, von ihrem eigenen Fehlverhalten durch unberechtigte Schuldzuweisungen gegen den Beklagten abzulenken. Beide Zeugen hatten das Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung sichtlich bewegt geschildert und übereinstimmend dargelegt, dass der Beklagte den Mord an seiner damals schwangeren Ehefrau geplant und genauso wie sie selbst an der nach der Geburt des Kindes begangenen Tat beteiligt gewesen sei.

Die Richtigkeit dieser Angaben, so führen die Richter in dem Urteil weiter aus, ist durch die Aussagen der weiteren von dem Beklagten benannten Zeugen nicht erschüttert worden. Ein Zeuge hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt, dass der Bruder der Geliebten ihm gegenüber in der Haftanstalt gesagt habe, der Beklagte sei unschuldig und habe nichts mit der Tat zu tun.

Die beiden anderen Zeugen, die dies in erster Instanz vor dem Landgericht Koblenz erklärt hatten, haben im Berufungsverfahren die Aussage verweigert. Gegen sie ist ein Strafverfahren wegen Falschaussage in erster Instanz anhängig, so dass ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand.

Der 8. Zivilsenat ist der Anregung des Beklagten nicht gefolgt, die erstinstanzlichen Aussagen dieser beiden Zeugen im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten. Dies sei unzulässig, führen die Richter in dem Urteil aus. Da das Landgericht die Zeugen als unglaubwürdig angesehen habe, könne das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Aussagen nicht abweichend von dem Landgericht bewerten, nachdem die Zeugen in zweiter Instanz die Aussage in zulässiger Weise verweigert haben. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit.

Die Richter haben es auch abgelehnt, den Zivilrechtsstreit bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die beiden Zeugen auszusetzen und diese danach erneut zu vernehmen.

Die in § 149 ZPO geregelte Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens diene dazu, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens nutzbar zu machen. Die Vorschrift finde aber keine Anwendung, wenn der Abschluss des Strafverfahrens erst die Vernehmung der davon betroffenen Zeugen ermöglichen soll. Zum Schutzbereich der Vorschrift gehöre es nicht, die Aussetzung nur deshalb zu ermöglichen, weil der Fortfall eines Beweiserhebungsverbotes nach Abschluss des Strafverfahrens erwartet wird.

Im Übrigen sind die Richter davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeitsklage rechtzeitig erhoben worden ist. Die im Gesetz vorgesehene Frist von einem Jahr beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem keine begründeten Zweifel mehr über eine Mittäterschaft des Beklagten bestanden haben. Dies sei wegen der widersprüchlichen Angaben des Beklagten und seiner Mittäter im Strafprozess erst mit der Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Koblenz am 15.08.2000 der Fall gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat einen Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des OLG Koblenz

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