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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007
- 7 WF 216/07 -
Kindesunterhalt für im Ausland lebende Kinder - Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres anwendbar
Gebührender Lebensstandard muss ermöglicht werden
Wenn die Kinder im Ausland leben, kann dies dazu führen, dass sich die Unterhaltszahlungen verringern. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater für zwei minderjährige Kinder Unterhalt zu leisten. Die Kinder lebten mit ihrer Mutter aber im
Düsseldorfer Tabelle im Ausland nicht ohne Weiteres anwendbar
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres für im
Lebensstandard entscheidend
Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass die Höhe des Geldbetrages maßgebend sei, der aufgewendet werden müsse, damit der Unterhaltsberechtigte an seinem ausländischen Aufenthaltsort den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht erhalten könne.
Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums als Orientierungshilfe
Das Gericht zog als Orientierungshilfe die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministerium zu § 33 a EStG heran. Danach würde der Unterhaltsbedarf in Ecuador nur ca. ein Viertel des Betrages entsprechen, der nach deutschen Verhältnissen aufzuwenden wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5022
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