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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.06.2015
- 6 U 1487/14 -
Kfz-Werkstatt kann bei nachträglich versagter Garantieleistung des Herstellers keinen Zahlungsanspruch gegen Kunden geltend machen
Garantiezusage des Herstellers nicht ohne weiteres einseitig abänderbar
Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das knapp zwei Jahre alte Fahrzeug des Beklagten, ein Transporter, blieb aufgrund eines Motorschadens liegen und wurde in die
Vorherige vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers war rechtliche Grundlage für Reparaturarbeiten
Das Oberlandesgericht Koblenz hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlungsklage vollständig abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorbehaltlose
Grund für Wegfall der Garantiezusage nicht ersichtlich
Gründe für einen solchen Wegfall der
Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Gebrauchtwagen-Garantie darf vertraglich nicht von Wartung in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 206/12]) - Werkstatt haftet nicht für Motorschaden, wenn sie bei einer Generalüberholung ein fehlerhaftes Originalteil einbaut
(Landgericht Coburg, Urteil vom 03.07.2007
[Aktenzeichen: 22 O 188/07])
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Dokument-Nr. 21814
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