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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.06.2015
6 U 1487/14 -

Kfz-Werkstatt kann bei nachträglich versagter Garantieleistung des Herstellers keinen Zahlungsanspruch gegen Kunden geltend machen

Garantiezusage des Herstellers nicht ohne weiteres einseitig abänderbar

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das knapp zwei Jahre alte Fahrzeug des Beklagten, ein Transporter, blieb aufgrund eines Motorschadens liegen und wurde in die Werkstatt der Klägerin verbracht. Nach Durchführung von Prüfarbeiten am Fahrzeug und Vorlage einiger Unterlagen durch den Beklagten als Kunden erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Klägerin nahm sodann nach Versendung einer Auftragsbestätigung an den Beklagten den Motoraustausch vor. Knapp vier Monate nach der Durchführung der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung mit der Begründung, die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle seien vom Beklagten nicht eingehalten worden. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Motors trat er an die Klägerin ab. Diese hat den Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Bezahlung der Reparaturkosten für den Motoraustausch in Anspruch genommen.

Vorherige vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers war rechtliche Grundlage für Reparaturarbeiten

Das Oberlandesgericht Koblenz hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlungsklage vollständig abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen sei. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden.

Grund für Wegfall der Garantiezusage nicht ersichtlich

Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber nicht. Die dem Beklagten gegenüber abgegebene Garantiezusage sei nämlich nicht ohne weiteres einseitig durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers abänderbar, das ein Garantiefall nicht vorliege. Dieser habe vorab die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht.

Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21814 Dokument-Nr. 21814

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 09.11.2015

Ich stimme Armin mit meinem Interesse zu. Dieses auch für weniger kostspielige alltägliche Werkstattprobleme: Eine Anhänger-Auflaufbremse fällt durch den TÜV wg. zu viel Spiel in ihrer fettfreien Schubrohr-Buchse, und zwar noch vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistung. Der Buchsenhersteller verweist (beide Seiten) auf Einwandfreiheit seines eingebauten Produkts - und liefert es jetzt nochmal neu aus. Knalleffekt: Es ist trotz Beteuerungen ebenso toleranzenbehaftet wie das zuvor verbaute, der Hänger fällt erneut durch. Ein anderer Lieferant kann's besser, will natürlich bezahlt werden, und die Werkstatt für den Umbau auch: Von wem?

Armin schrieb am 05.11.2015

Interessant wäre vorliegend, ob der Werkstatt (Klägerin) aus der herstellerseitigen Garantiezusage ein Zahlungsanspruch gegen den Hersteller zusteht. Meiner Auffassung wäre dies jedenfalls dann so, wenn eine (konkludente) Abtretung des Beklagten an die Werkstatt vorliegt, insbesondere wenn die Zahlungsabwicklung wie anzunehmen ist, in solchen Fällen direkt vom Hersteller an die Werkstatt erfolgt.

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