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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27.08.2012
- 5 U 1510/11 -
Fehlerhafte medizinische Behandlung: Haftung des Arztes kann bei verweigerter Zweitbehandlung entfallen
Bissverletzung nach Fußballzweikampf darf nicht vernäht werden
Trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung kann die Haftung des Arztes ausgeschlossen sein, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert. Wäre der gesundheitliche Schaden durch die richtige Zweitbehandlung verhindert worden, kann dies dazu führen, dass der erste Arzt auch bei einem groben Behandlungsfehler keinen Schadensersatz leisten muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt der Kläger, ein Berufsfußballer, in einem Spiel eine
Landgericht: Beweisaufnahme weist auf keinen Behandlungsfehler hin
Der Kläger warf u.a. dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er u.a. Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, eine monatliche Rente von 200 Euro und Verdienstausfall in Höhe von ca. 1,33 Millionen Euro. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat es einen
OLG: Kläger hat dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt
Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Allerdings sah der Senat in der medizinischen Erstbehandlung einen groben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Arzthaftung: Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: 5 U 1450/11]) - Fußballer hat wegen fehlerhafter Oberschenkeloperation Anspruch auf Schmerzensgeld
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 2 O 1265/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 133 ArztR 2014, 133
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Dokument-Nr. 14162
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