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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.03.2013
3 W 178/13 -

Schmähkritik begründet Unterlassungs­anspruch der diffamierten Person

Meinungsfreiheit deckt nur sachliche Kritik

Sachliche Kritik ist selbst bei überzogenen oder ausfälligen Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Steht jedoch nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund, so liegt eine unzulässige Schmähkritik vor. Insofern besteht ein Unterlassungs­anspruch gegen den Äußernden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Zahnarzt die kassenärztliche Vereinigung, in der er selbst Pflichtmitglied war, massiv beleidigt. So handelte sie seiner Meinung nach mit "fortgesetzter krimineller Energie". Er warf ihr "Amts- und Rechtsmissbrauch" sowie seine "systematische Schädigung und Eliminierung" vor. Die Amtsführung der Vereinigung bezeichnete er als "skrupellos". Zudem solle sie nach der Strategie "Jude Simonis verrecke" gehandelt haben. Hintergrund der Äußerungen war eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Vereinigung über die Rechtmäßigkeit von Honorargeldern. Die kassenärztliche Vereinigung hielt die Äußerungen für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung wegen Ehrverletzung und Schmähkritik bestand

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der kassenärztlichen Vereinigung. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung wegen der Beleidigungen zugestanden. Die Äußerungen haben eine erhebliche Ehrverletzung dargestellt und seien als Schmähkritik unzulässig gewesen.

Sachliche Kritik ist hinzunehmen

Das Oberlandesgericht betonte aber zugleich, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch Kritik hingenommen werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und polemischer Weise geäußert wird. Denn andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder Beschränkung des Meinungsbildungsprozesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt.

Diffamierungen sind als Schmähkritik unzulässig

Die Kritik dürfe jedoch nicht zugleich die Persönlichkeit herabsetzen, diffamieren oder sie formal beleidigen, so die Richter weiter. Werturteile, die jeder sachlichen Grundlage entbehren und böswillige und gehässige Schmähungen enthalten, seien als Schmähkritik unzulässig. Dabei sei zu beachten, dass eine überzogene oder ausfällige Kritik allein noch keine Schmähung darstellt. Die Zulässigkeitsgrenze werde vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei hier der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 591
MDR 2013, 591

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Dokument-Nr.: 16084 Dokument-Nr. 16084

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