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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.1992
- 3 U 1208/91 -
Sturz auf Putztuch: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht bei Auslegen von trockenen Putztüchern als Fußmatte im Treppenhaus durch Mieter
Überwiegendes Mitverschulden wegen Sturzes aufgrund Unaufmerksamkeit des Besuchers
Wer als Mieter einer Wohnung im Treppenhaus als Fußmattenersatz trockene Putztücher auslegt, verstößt angesichts der hohen Rutschgefahr gegen die Verkehrssicherungspflicht. Kommt ein Besucher wegen der Putztücher zu Fall, besteht jedoch dann keine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn der Besucher zum einen unaufmerksam war und zum anderen von den Putztüchern wusste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Hochparterre liegenden Wohnung legte im Winter jeweils am Ende und am Anfang der zum Hochparterre führenden Treppe sowie vor seiner Wohnungstür trockene
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Verkehrssicherungspflichtverletzung lag vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zwar nicht üblich über längere Zeit als Schmutzfänger trockene
Überwiegendes Mitverschulden schloss Schadenersatzanspruch aus
Der Klägerin sei aber ein überwiegendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 1992, 348/rb)
Jahrgang: 1992, Seite: 348 MDR 1992, 348 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1992, Seite: 797 NJW-RR 1992, 797 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1246 VersR 1993, 1246
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Dokument-Nr. 17968
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