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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.11.2009
- 2 U 116/09 -
Gefälschter Überweisungsauftrag – Bank muss nach Ausführung fehlerhafter Überweisung Betrag zurückerstatten
Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt nach gesetzlicher Regelung die Beklagte
Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages Geld auf ein anderes Konto als vorgesehen überweist, muss diesen fehlerhaft gebuchten Betrag dem Kontoinhaber wieder gutschreiben. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall unterhielt die Klägerin aus Koblenz bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,- € vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000,- € an P.O. überwiesen werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum 18. „May” 2007 eine
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000,- € in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000,- € gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die
Bank sieht Verschulden bei Kontoinhaberin
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche
OLG gibt Klage statt
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht Koblenz das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen – bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten – stattgegeben.
Kontoinhaberin trägt kein Mitverschulden an Fehlüberweisung
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 €. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 8944
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