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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.06.2010
- 1 Ws 108/10, ve -
OLG Koblenz: Urteil des EGMR führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben keine Gesetzeskraft
Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 zur Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Fortdauer der
EGMR sieht in Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67 d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der
Gerichte müssen Auslegung durch EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung beachten
Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische
Ziel ist Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit vor Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter
Schon der Wortlaut der §§ 67 d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der
Gericht sieht keinen Anlass angeordnete Sicherungsverwahrung zu beenden
Das Gericht sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
- Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter zulässig
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2010
[Aktenzeichen: 1 Ws 57/10]) - Aufrechterhaltung einer Sicherungsverwahrung auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist zulässig
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.05.2010
[Aktenzeichen: 2 Ws 169/10; 2 Ws 170/10]) - BVerfG: Straftäter muss nicht sofort aus Sicherungsverwahrung entlassen werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 769/10])
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Dokument-Nr. 9762
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