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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.12.2002
- 1 U 1100/02 -
Inline-Skater muss bei Fahrbahnverschmutzungen vorsichtig sein
Zur Frage der Ersatzpflicht eines Bundeslandes für einen Unfall mit Inline-Skates
Ein straßenunterhaltspflichtiges Bundesland muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall befuhr ein
Richter: Nicht alle Wege können ständig gereinigt und kontrolliert werden
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestalteten
Dem Land sei es nicht zumutbar, Rad- und Gehwege ständig zu kontrollieren und zu reinigen. Vielmehr müsse der Benutzer selbst auf eventuelle Gefahrquellen achten und bei Verschmutzungen besonders vorsichtig fahren.
Land musste keine besonderen Sicherheitsbedürfnisse für Inline-Skater beachten
Das Land müsse auf dem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg auch nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen.
Land hat Verkehrsicherungspflicht nicht verletzt
Die Richter lehnten eine Verletzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6112
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