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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014
- 9 U 234/12 -
In Oldtimer eingebauter neuer Motor begründet nicht zwingend einen Mangel
Käufer müssen mit technischen Veränderungen an Oldtimern rechnen
Der Käufer eines Oldtimers ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn er erfährt, dass im Oldtimer ein neuer Motor eingebaut ist. Denn der Käufer eines Oldtimers muss stets damit rechnen, dass es zu technischen Veränderungen am Fahrzeug kam. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Oldtimers, stellt der Austausch des Motors keinen Mangel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sammler von Oldtimern kaufte im November 2010 einen im Jahr 1958 gebauten Jaguar XK 150 S Roadster zum Preis von 148.000 EUR. Nachträglich erfuhr der Käufer jedoch, dass der im Jahr 1958 eingebaute
Landgericht bejahte Vorliegen eines Mangels
Das Landgericht Konstanz bejahte einen Anspruch auf
Oberlandesgericht sah in dem Einbau des neuen Motors keinen Mangel
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Käufer habe kein Anspruch auf
Käufer von Oldtimern müssen mit technischen Veränderungen rechnen
Zwar werde der Marktwert eines Oldtimers oft dadurch beeinflusst, so das Oberlandesgericht, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Aus diesem Umstand lasse sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne ausdrückliche Vereinbarung allein aus dem Begriff "Oldtimer" herleiten darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Es sei zu berücksichtigen, dass der Begriff "Oldtimer" unscharf gebraucht wird. Es gebe keine Regeln dahingehend, in welchem Umfang ein altes Fahrzeug aus Originalteilen bestehen muss, damit es zu einem
Ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung über Zustand des Oldtimers notwendig
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse ein Sammler, der Wert auf den Originalzustand des Oldtimers legt, auf eine entsprechende
Keine Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über Motoreinbau
Da kein Mangel vorgelegen habe, sei der Verkäufer nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, den Käufer vor Kaufvertragsschluss auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: 5 O 59/12 T]
Jahrgang: 2015, Seite: 90 DAR 2015, 90 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 501 NJW-RR 2015, 501 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 94 NZV 2016, 94
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Dokument-Nr. 21071
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