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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2015
- 6 U 110/15 -
Günther Jauch hat Anspruch auf Gegendarstellung auf Titelseite
Äußerung Jauchs in Fernsehsendung rechtfertigt Schlagzeile in Zeitschrift nicht
Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Dies entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, wonach der Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11. April 2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis - Steckt seine Ehe in der Krise?".
OLG bejaht Anspruch auf verlangte Gegendarstellung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte
OLG weist Berufung des beklagten Verlags zurück
Der Inhalt der
§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer
(3) Die
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine
(5) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 21569
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