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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005
2 Ws 15/05 -

Das Ermittlungsverfahren muss bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zügig durchgeführt werden

Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgreich

Dies hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einem aus Südbaden stammenden Angeklagten wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen Führerschein zurückgegeben.

Der 48-jährige Angeklagte hatte Anfang September 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,13 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und war dabei einer Polizeistreife aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens bis Ende April 2004, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

Diese Sachbehandlung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jetzt beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) sei, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisierten. Die Belastung aus einem Eingriff in den grund-rechtlich geschützten Bereich müsse deshalb in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot setze der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordere das Rechtsstaatsgebot und die Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 EMRK) eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls werde bei Versäumnissen im Justizbereich und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt. Aus diesem Grund müssten Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, mit besonderer Beschleunigung geführt werden.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats ist im vorliegenden Verfahren hiergegen in erheblicher Weise verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich gerichtlich anhängig gemacht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten im Mai 2004 durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen und eine Verfahrensbeendigung trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinsentzuges nicht abzusehen sei. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten, weshalb eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen sei.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe hat daher mit Beschluss vom 09.02.2005 der Beschwerde des Angeklagten gegen die angeordnete Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) stattgegeben, diese Maßnahme aufgehoben und dem Angeklagten seinen Führerschein zurückgegeben.

Hinweis:

Das zuständige Amtsgericht hatte den Angeklagten im Juli 2004 wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro (insgesamt 2.000 Euro) verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Monaten durch die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69 a Abs. IV StPO). Im Berufungsverfahren hat das Landgericht im Oktober 2004 dieses Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hat und hierüber der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe noch zu befinden hat. Wegen der fehlenden Rechtskraft ist die Entscheidung des Amtsgerichts über den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) daher bislang nicht wirksam, auch hat die angeordnete Sperrfrist von drei Monaten noch nicht zu laufen begonnen (§ 69 Abs. 5 Satz 1 StGB).

Hinweis auf den Gesetzestext:

StPO § 111 a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

StGB § 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) ...

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Straf-prozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

...

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der Leitsatz

1. Zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer.

2. Beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsrechtszug die Wiedereinbeziehung von Tatteilen, die vom Amtsgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden waren, ist das Berufungsgericht auch zur Entscheidung über diese Tatteile berufen. Eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist nicht zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 18.02.2005

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