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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2014
- 18 WF 11/14 -
Keine Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen eine Mutter wegen Vereitelung des Umgangs bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater
Keine zwangsweise Durchsetzung einer dem Kindeswohl widersprechenden Umgangsregelung
Besteht der Verdacht, dass der Vater sein minderjähriges Kind sexuell missbraucht hat und verweigert daher die Mutter den Umgang, so kann gegen die Mutter kein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Denn gefährdet eine Umgangsregelung das Kindeswohl, kann sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Amtsgericht setzte keine Ordnungsmittel fest
Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurück. Denn die Gewährung des Umgangs sei der Mutter angesichts des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den
Oberlandesgericht hielt zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts für unzulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde des Vaters zurück. Es haben gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: 49 F 790/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 1474 NJW-RR 2014, 1474
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Dokument-Nr. 20528
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