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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018
- 17 U 147/17 -
"Münzgeldklausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam
Bank darf für Einzahlung von Münzgeld keine Gebühr von 7,50 Euro verlangen
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank zu findende Klausel "Bartransaktion - Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro." im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die
Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt.
Kunden werden durch Klausel entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung der
Vorschriften (auszugsweise)
§ 312 a BGB
[...]
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- BGH erklärt mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse für unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2017
[Aktenzeichen: XI ZR 590/15]) - Vorformulierte Bankklauseln über pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2016
[Aktenzeichen: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15])
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Dokument-Nr. 26111
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