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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2010
- 14 Wx 9/10 -
Polizei darf bei massiver Ruhestörung eine Wohnung durchsuchen und Lärm verursachende Geräte beschlagnahmen
Durchsuchung zum Schutz gegen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist gerechtfertigt
Eine Sache darf beschlagnahmt werden, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Eine Beschlagnahmung muss jedoch erforderlich sein und andere, weniger einschneidende Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Die Bewohner der an die
Der Brummton des betriebenen Geräts macht den Aufenthalt in der Nachbarwohnung schwierig oder unmöglich
Mit Beschluss ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung durch Polizei ist gerechtfertigt, wenn sich eine zu beschlagnahmende Sache in der Wohnung befindet
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Durchsuchung muss erforderlich sein und andere Mittel dürften nicht zur Verfügung stehen
Allerdings greife eine Wohnungsdurchsuchung schwerwiegend in die nach Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Lebenssphäre ein. Das Gewicht des Eingriffs verlange deshalb Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen würden und eine Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (vt/st)
- Amtsgericht Emmendingen, Beschluss vom 24.01.2010
[Aktenzeichen: 13 UR II 16/10]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2010, Seite: 2961 NJW 2010, 2961 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 696 NZM 2011, 696
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Dokument-Nr. 13834
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