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Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2005
14 U 212/00 -

Erfolgreiche Klagen von Sparkassenkunden nach kreditfinanziertem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds in Dresden

Am 5.1.2005 haben zwei der umfangreichsten Zivilverfahren aus der Praxis des Oberlandesgerichts vor den Freiburger Zivilsenaten ihren Abschluss gefunden.

In der einen Sache hatten 36, in der anderen 28 Kläger Klage gegen eine Sparkasse im Landgerichtsbezirk Offenburg erhoben, die in den meisten Fällen ihrerseits im Wege der Widerklage gegen die Kläger vorgegangen war.

Die Kläger hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds - eine Immobilie in Dresden betreffend - beteiligt, der von einem später wegen Kapitalanlagebetrugs rechtskräftig verurteilten Kaufmann aufgelegt worden war. Die Verurteilung betraf zwar andere Immobilienfonds dieses Kaufmanns, die aber im wesentlichen gleich strukturiert waren. Die Sparkasse hatte den Erwerb der Anteile für sämtliche Kläger finanziert. Die Kläger sind im ganzen Bundesgebiet wohnhaft, einige auch im südbadischen Raum. Nachdem sich die von den Investoren gehegten Erwartungen nicht erfüllten, haben sie die Zahlungen auf ihre Finanzierungskredite bei der beklagten Sparkasse eingestellt und Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen verlangt; die Sparkasse hat ihrerseits die Darlehen fällig gestellt und Zahlung der ausstehenden Darlehensraten von den Klägern verlangt.

Wie Fälle dieser Art rechtlich zu beurteilen sind, war jedenfalls bis zum Erlass mehrerer Grundsatzurteile durch den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14.6.2004 lebhaft umstritten. Der in Freiburg ansässige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich jetzt den vom Bundesgerichtshof erarbeiteten Rechtsgrundsätzen angeschlossen und den Klagen der im Rechtsstreit verbliebenen sechs Kläger - soweit nicht zwei von ihnen ein Rechenfehler unterlaufen war - in vollem Umfang stattgegeben. Da der den Immobilienfonds betreffende Verkaufsprospekt in mehreren Punkten fehlerhaft war, stehen nach der Auffassung des Senats den Klägern Prospekthaftungsansprüche gegen die Initiatoren des Fonds zu, die die Anleger auch gegen die Sparkasse geltend machen können. Die Sparkasse wurde verurteilt, den im Rechtsstreit verbliebenen Klägern die von ihnen erbrachten Zahlungen zurückzugewähren; die Klage der Sparkasse gegen diese Kläger wurde abgewiesen. Wo die Sparkasse in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie auch sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen; im Fall der beiden Kläger, denen ein Rechenfehler unterlaufen war, hat die Sparkasse den weit überwiegenden Teil der Kosten zu tragen.

Die ursprünglich schon für den 30.12.2004 vorgesehene Verkündung des Urteils in Sachen der erwähnten sechs Kläger musste kurzfristig verschoben werden, weil nach einer am 27.12.2004 außergerichtlich getroffenen Vereinbarung die anderen 58 Kläger am Nachmittag des 28.12.2004 ihre Berufung zurückgenommen haben; die Sparkasse ist dem am 29.12.2004 gefolgt und hat ihrerseits die Berufung gegen diese 58 Kläger zurückgezogen.

Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.01.2005 - 14 U 212/00 - und - 14 U 213/00 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 05.01.2005

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