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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014
- 12 U 170/13 -
Kein Anspruch eines Mieters auf Nutzung der Versorgungsanschlüsse des Nachbarn für Gas, Strom und Wasser
Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht zur Versorgung der Mieter des benachbarten Grundstücks verpflichtet
Einem Mieter von Gewerberäumen steht kein Anspruch auf Nutzung der Versorgungsanschlüsse des Nachbarn für Gas, Strom und Wasser zu. Denn ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Mieter des benachbarten Grundstücks zu versorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 mietete eine Firma Gewerberäume zur Produktion von Dönerspießen an. Die
Landgericht wies Antrag zurück
Das Landgericht Karlsruhe wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück. Denn der Firma habe kein Anspruch auf Gewährleistung der
Oberlandesgericht verneinte Anspruch auf Versorgung durch Eigentümer des Nachbargrundstücks
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Firma daher zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Kein Mietverhältnis zwischen Firma und Grundstücksnachbar
Ein Anspruch auf
Kappung der Versorgung begründete keine Besitzstörung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe zudem die beabsichtigte
Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb muss geduldet werden
Zwar könne in der
Kein Anspruch aufgrund Nötigung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Soweit die Firma anführte, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013
[Aktenzeichen: 2 U 308/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 708 MDR 2014, 708
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Dokument-Nr. 18627
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