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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2005
12 U 159/05 -

Hausratversicherung: Anforderung an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Der Kläger verlangt von der beklagten Hausratversicherung Zahlung von 46.900 Euro für Bargeld, Schmuck und Elektrogeräte, die bei einem Einbruchdiebstahl während seines Urlaubs aus seiner Wohnung gestohlen worden sein sollen.

Die nach seiner Rückkehr alarmierte Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließzylinders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die beklagte Versicherung hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil es einen Einbruchdiebstahl nicht für nachgewiesen erachtet hat. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen ging es davon aus, dass der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich gewesen sei. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.

Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, der Kläger habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht nachgewiesen. Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Hier fehlt es jedoch an den Einbruchsspuren. Es ist schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch in das Gebäude steht. An der Hauseingangstür konnten Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders nicht festgestellt werden. Der Sachverständige konnte ausschließen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen. Die Kellertür konnte nur dann aufgebrochen werden, wenn sich der Täter bereits in den Wohnräumen befand. Dass Gegenstände aus seinem Keller abhanden gekommen seien, hat der Kläger nicht behauptet.

Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass auch das spurenlose Öffnen von Schlössern möglich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließzylinders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reicht jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss in einem solchen Fall vielmehr nachweisen, dass andere, nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war und erfordert zudem das Vorliegen von Beweisanzeichen, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen. Solche Beweisanzeichen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zugang zum Gebäude verschlossen war.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

siehe auch: Zu den Anforderungen eines Versicherungsnehmers, den behaupteten Diebstahl von Wertgegenständen gegenüber dem Hausratsversicherer nachzuweisen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 07.10.2005

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Dokument-Nr.: 1046 Dokument-Nr. 1046

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