wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.02.2013
III-5 RBs 16/13 -

Kennzeichnungspflicht für Busse: Angaben zum Beförderungsunternehmen müssen gut sichtbar und deutlich lesbar sein

Name und Sitz des Unternehmens müssen an beiden Außenseiten des Fahrzeugs gut sichtbar sein

Busse müssen an ihren Außenseiten gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zu dem Namen und dem Sitz des die Beförderung durchführenden Unternehmens aufweisen. Eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm.

Bei einer im April 2012 in Essen durchgeführten Kontrolle eines im Schulbusverkehr eingesetzten Busses des Betroffenen fiel auf, dass das Fahrzeug – abgesehen von einem wenige Zentimeter großen Schriftzug unter den Außenspiegeln – keine außen sichtbaren Angaben zum Busunternehmen trug. Gegen den Betroffenen wurde daraufhin wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Diese sah der Betroffene aufgrund der nach seiner Sicht durch die BOKraft nicht vorgeschriebenen Mindestgröße für eine Beschriftung und den insgesamt zu unbestimmten Vorgaben der Vorschrift als rechtswidrig an und verwies u.a. darauf, dass er ca. 1.000 Busse im Einsatz habe, die lediglich Schriftzüge der beanstandeten Art trügen.

Fahrgast muss sich klar und schnell über Beförderungsunternehmen informieren können

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtmäßigkeit des gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheides bestätigt. Die in Frage stehende Vorschrift der BOKraft sei hinreichend bestimmt. Nach der Intention der Vorschrift solle sich der Fahrgast im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deswegen müssten an beiden Außenseiten (Längsseiten) des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut sichtbar, mithin so angebracht sein, dass jeder zusteigende Fahrgast sie ohne Weiteres wahrnehmen könne. Zur deutlichen Lesbarkeit gehöre eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild. Diesen Anforderungen genüge der auf dem kontrollierten Bus angebrachte Schriftzug nicht. Seine Schriftgröße sei zu klein gewählt, um für einen Fahrgast gut sichtbar und deutlich lesbar zu sein. Durch eine auffällige Farbgestaltung werde dies nicht "wettgemacht". Zudem werde der Schriftzug beim Einsteigen häufig durch die geöffnete Tür verdeckt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15550 Dokument-Nr. 15550

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15550

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?