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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2012
I-26 U 142/09 -

Krankenhaus haftet für nicht erkannte Blutung im Gehirn

Kläger nach nicht erkannter Blutung schwerer Pflegefall

Ein Krankenhaus haftet für eine nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak), wenn der Patient aufgrund 13 Tage später erneut aufgetretener Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund plötzlich aufgetretener, heftiger Kopfschmerzen hatte der auf Montage in Kiel arbeitende, seinerzeit 34jährige Kläger aus dem Kreis Paderborn am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht und war dort noch am gleichen Tag mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel entlassen worden. Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen, die ihn zu einem schweren Pflegefall gemacht haben. Er kann nicht mehr gehen, nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers - der am 13.07.2005 nicht erkannten Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung - hat der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 Euro Schmerzensgeld, den Ersatz von über 45.000 Euro materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt.

Ausreichende Befundung hätte Blutung aufdecken können

Das Gericht hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Krankenhauses dem Grunde nach bestätigt. Die ärztliche Behandlung am 13.07.2005 sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige Befundung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung unterblieben sei. Im Falle einer ausreichenden Befundung wäre die Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre vermieden worden. Hiervon sei aufgrund einer dem Kläger zugutekommenden Beweislastumkehr auszugehen. Da die Umstände, nach denen sich die Höhe des Schmerzensgeldes und der Umfang des materiellen Schadens bemessen, noch aufzuklären seien, sei die Beklagte zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Entscheidung
    [Aktenzeichen: VI ZR 12/13]
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Dokument-Nr.: 15202 Dokument-Nr. 15202

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