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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2008
I-13 U 81/08 -

OLG Hamm: Verhaltensregeln (FIS-Regeln) des Internationalen Skiverbandes sind rechtlich bindend

Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss aufpassen und Abstand halten

Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) sind bei Unfällen auf Skipisten rechtlich bindend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau auf einer Skipiste in Österreich mit einem jungen Mann zusammengestoßen und hatte sich dabei eine schwere Knieverletzung zugezogen. Die Skifahrerin war zuvor mit großen Bögen auf der Piste unterwegs, als der junge Mann versuchte, sie in kurzen schnellen Schwüngen zu überholen. Sie verklagte den jungen Mann auf Erstattung ihrer Behandlungskosten und verlangte Schmerzensgeld.

OLG: FIS-Regeln sind maßgebliches Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Freizeitsportlerin Recht. Der junge Mann habe den Skiunfall fahrlässig verursacht. Der dem Beklagten anzulastende Fahrlässigkeitsvorwurf beruhe darauf, dass dieser den Skiunfall durch unzureichende Beachtung der am Unfallort als Verkehrsrecht maßgeblichen FIS-Regeln verursacht habe. Der Beklagte habe die FIS-Regeln zum richtigen Überholen auf der Skipiste missachtet und daher sei es zu dem Zusammenstoß gekommen.

Verstoß gegen FIS-Regeln 3 und 4

Es handele sich um einem Verstoß gegen die FIS-Regeln 3 und 4. Denn danach hat der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass der vor ihm befindliche Skifahrer nicht gefährdet wird, und darf nur in einem so großen Abstand überholen, dass dem zu überholenden Skiläufer für alle seine Bewegungen genügend Raum bleibt. Der Beklagte hätte der Klägerin folglich genügend Raum für einen ungehinderten Linksschwung lassen müssen. Die Kollision beweise, dass er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist, führte das Gericht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 07.04.2008
    [Aktenzeichen: 2 O 378/07]

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