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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2013
- I-10 U 71/12 -
Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentest verhindert wirksame Einrichtung eines Behindertentestaments nach dem Tod des ersten Elternteils
Elternteil ist nach dem Tod des Ehepartners an Verfügungen aus gemeinschaftlichem Testamenten gebunden
Die Pflichtteilsstrafklausel in einem von einem Ehepaar errichteten Berliner Testament greift auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tod des Erstversterbenden aus übergegangenem Recht für eines der Kinder den Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach dem Tod des zuletzt Versterbenden kann dann durch eine spätere Erbeinsetzung des Kindes durch den überlebenden Elternteil im Rahmen eines so genannten Behindertentestaments nicht ausgeschlossen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar aus Essen hatte sich in im Jahre 1979 und 1995 errichteten Berliner Testamenten wechselseitig zu
Landschaftsverband macht für Tochter Pflichtteilsanspruch geltend
Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Kläger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Mutter will mit weiterem Testament erneuten Zugriff des Klägers auf Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindern
Mit einem im Jahre 1998 errichteten notariellen
Kläger verlangt nach Tod der Mutter von Schwestern erneut den Pflichtteil
Nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010 verlangte der Kläger, wiederum aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter, von den drei weiteren Schwestern erneut den
Behinderte Tochter wurde infolge des Pflichtteilsverlangens beim Tod des Vaters wirksam enterbt
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem klagenden Landschaftsverband Recht und entschieden, dass die in seinem Leistungsbezug stehende behinderte Tochter nach dem Tode der Mutter pflichtteils- und nicht erbberechtigt ist. Die Pflichtteilsstrafklausel aus den Berliner Testamenten der Eltern greife auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht und nicht das behinderte Kind selbst den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 779 NJW-RR 2013, 779 | Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 307 RNotZ 2013, 307
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Dokument-Nr. 15534
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