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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2013
9 U 17/13 -

Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Mähdreschers bei schmaler Fahrbahn und Gegenverkehr

Pflicht zum Befahren der Fahrbahn möglichst weit rechts, zur Einsetzung eines Begleitfahrzeugs mit gelbem Rundumlicht sowie zum Hupen vor Befahren einer Kurve

Wer einen Mähdrescher auf einer schmalen Straße fährt, hat besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Gegenverkehr zu beachten. So ist er verpflichtet, die Fahrbahn unter Beachtung eines Sicherheitsabstands von mindestens 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand möglichst weit rechts zu befahren, ein Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht einzusetzen sowie vor Befahren einer Kurve die Hupe zu betätigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 kam es in einer Kurve auf einer Landstraße zu einem Verkehrsunfall, als ein Motorradfahrer ein entgegenkommenden Mähdrescher nicht mehr ausweichen konnte. Der 3,50 m breite Mähdrescher beanspruchte fast die gesamte 5,40 m breite Straße. Aufgrund des Unfalls erlitt der Motorradfahrer am linken Fuß einen 2.-gradigen offenen Fersenbeinbruch, am linken Bein einen 2.-gradigen Schienbeinbruch mit Weichteilschaden und Peroneusparese, eine Bruch des linken Innenknöchels, eine Hautablösung am linken Knie, einen ausgedehnten Oberschenkelhämatom, eine Brustkorbprellung, eine Prellung der linken Schulter, einen 2-gradigen Bruch der linken Mittelhand, ein Schädelhirntrauma I. Grades, eine Nasenbeinfraktur mit Risswunde am Nasenrücken sowie eine Blutungsanämie. Er klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer und Halter des Mähdreschers auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht gab der Klage statt. Es bejahte die Haftung des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG und die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG. Denn der Fahrer des Mähdreschers habe gegen das Rechtsfahrgebot sowie gegen das Rücksichtsnahmegebot verstoßen. Diese Verstöße seien dem Halter zuzurechnen. Gegen diese Entscheidung legten beide Beklagten Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Schadenersatzpflicht des Fahrers und Halters

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen die Beklagten und wies die Berufung zurück. Zwar haben die Beklagten nicht nach § 7 bzw. § 18 StVG gehaftet, da wegen der Maximalgeschwindigkeit des Mähdreschers von 20 km/h die Ausschlussvorschrift des § 8 Nr. 1 StVG griff. Dem Motorradfahrer habe aber ein Schadenersatzanspruch gegen beide Beklagten nach § 823 Abs.1 BGB zugestanden.

Verletzung von Sorgfaltspflichten durch Fahrer des Mähdreschers

Der Fahrer des Mähdreschers habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts mehrere Sorgfaltspflichten verletzt. So sei es bereits zweifelhaft gewesen, ob der Fahrer seiner Pflicht zur Auswahl einer Straße mit ausreichender Fahrbahnbreite nachgekommen ist. Er hätte aber zumindest ein Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht einsetzen müssen. Dadurch wäre die durch den Mähdrescher ausgehende Gefahr frühzeitig erkennbar gewesen. Zudem habe er gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, verstoßen (§ 2 Abs. 2 StVO). Zwar habe er ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand einhalten dürfen und müssen. Angesichts der Breite des Fahrzeugs und der Straße sei der tatsächlich gewählte Abstand von 0,90 m zu groß gewesen, da sich dadurch die für den Gegenverkehr verbleibende Fahrbahn auf 1 m verengt habe. Darüber hinaus hätte der Fahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO vor dem Befahren der Kurve die Hupe betätigen müssen.

Einschalten eines Abblend- und Rundumlichts unzureichend

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei das Einschalten des Abblend- und Rundumlichts auf dem Kabinendach unzureichend gewesen. Denn dies habe angesichts der Sichtbeeinträchtigungen durch Sträucher und Bäumen keine effektive und rechtzeitige Warnung dargestellt.

Organisationsverschulden durch Halter des Mähdreschers

Die Haftung des Halters des Mähdreschers habe sich zum einen daraus ergeben, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Verstöße des Fahrers ihm zuzurechnen sind. Zum anderen sei ihm ein Organisationsverschulden anzulasten gewesen. Er hätte dafür Sorgen müssen, dass der Fahrer die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen einhält. Dies hätte erfordert, dass er selbst die Streckenauswahl des Fahrers überprüft, entsprechende Anweisungen erteilt und stichprobenartige Kontrollen durchführt.

Mitverschulden des Motorradfahrers

Da der Motorradfahrer zu schnell fuhr, lastete das Oberlandesgericht ihm ein Mitverschulden von 1/3 an.

Schmerzensgeld von 13.333 EUR

Ausgehend vom Mitverschuldensanteil sowie den Folgen des Unfalls sprach das Oberlandesgericht dem Motorradfahrer ein Schmerzensgeld von 13.333 EUR zu. Angesichts dessen, dass er sich zunächst drei Operationen unterziehen musste, anschließend 26 Tage stationär behandelt wurde, sich etwa einen Monat in der Reha aufhielt, wieder operiert wurde, für weitere 12 Tage im Krankenhaus lag und deutlich sichtbare Narben am linken Bein verbleiben, hielt das Gericht den Betrag für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Paderborn, Urteil vom 22.11.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 266/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 281
NJW-RR 2014, 281
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 213
NZV 2014, 213

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