wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.08.2015
9 U 169/14 -

Ladeninhaber haftet für Kollision eines Autos mit "herrenlosem" Einkaufswagen

Einkaufswagen müssen auch nach Ladenschluss vor selbstständigem Wegrollen oder unbefugter Nutzung geschützt werden

Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 befuhr ein Zeuge mit dem Opel Zafira des Klägers nachts die Detmolder Straße in Bielefeld. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 Euro hat der Kläger vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt.

Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen begründet Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und Haftung des Ladeninhabers

Die Schadensersatzklage war zu 80 % erfolgreich. Unter Berücksichtigung der mit 20 % veranschlagten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs - ein den Unfall mitverursachendes Verschulden seines Fahrers war nicht feststellbar - hat das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger ca. 4.300 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Beklagte hafte, so das Gericht, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Ihr Unterlassen begründe seine Haftung.

Ausdrücklich offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich, hatte das Gericht die Frage, ob den Sicherungspflichten allein durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem genügt worden wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 640
DAR 2015, 640
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 278
NZV 2016, 278

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21647 Dokument-Nr. 21647

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21647

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 05.10.2015

Soetwas ausgerechnet vom OLG Hamm? Zum einen erscheint hier die gerichtlich so beliebte (hier 20 %) Betriebsgefahr durch ein im Straßenraum fahrendes Fahrzeug reichlich deplaziert, weil Einkaufswagen auf öffentlicher Straße (anders als auf ihrem Nutzungsgelände) nicht als kontrahierende "Fahrzeuge" angesehen werden können, oder? Und was wäre gewesen, wenn der rollende Einkaufswagen ein paar zehn Meter weiter weg auf der Straße hinterlassen worden wäre und ihn die Aufschrift des Supermarktes nicht "verraten" hätte? Der Marktleiter sollte allerdings mit einer Überfahrschutzschwelle dem viel erlebten Wegnehmen (oder hier: Wegrollen) seiner Wägelchen vorbeugen. Kostet besser angelegtes Geld.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung