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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.07.1993
- 6 U 44/93 -
Halter einer Rassehündin steht bei überwiegendem Eigenverschulden kein Schadenersatzanspruch wegen ungewolltem Deckakt zu
Eigenverschulden aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen gegen Deckungsakt trotz Kenntnis der Gefahr
Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Zwar umfasse die
Überwiegendes Eigenverschulden
Das Oberlandesgericht wies daraufhin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen
Keine Aufsichtspflichtverletzung durch frei herumlaufen lassen des Rüden
Dem Beklagten habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last gelegt werden können. Es sei jedenfalls in ländlicher Umgebung nicht zu beanstanden, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 804 NJW-RR 1994, 804
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Dokument-Nr. 23630
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