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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.09.2015
- 4 UF 13/15 -
Kein Anspruch auf Kindesunterhalt des erwerbsunfähigen Kindes aufgrund Nichtstellung des Antrags auf Grundsicherung
Verstoß gegen Obliegenheit zur Antragstellung führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus Sozialhilfe
Ist ein Kind aufgrund einer Erkrankung in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten und ist eine Behebung dieses Zustandes voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Jahren zu erwarten (sog. Erwerbsunfähigkeit), so muss das Kind einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Kommt das erwerbsunfähige Kind dieser Obliegenheit nicht nach, führt dies zur Anrechnung fiktiver und bedarfsdeckender Einkünfte aus Sozialhilfe. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt dann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Vergleichs war der Vater einer Tochter verpflichtet bis Juni 2013
Kein Anspruch auf Kindesunterhalt
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Tochter habe kein Anspruch auf
Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund Erwerbsunfähigkeit
Die Tochter habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts einen Anspruch auf
Wegfall des Unterhaltsanspruchs infolge Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Sozialhilfe
Für eine unterhaltsberechtigte Person bestehe die Obliegenheit Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, so das Oberlandesgericht. Werde diese Obliegenheit verletzt, so führe dies zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 115 F 5820/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 180 FuR 2016, 180 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1137 MDR 2015, 1137 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3588 NJW 2015, 3588
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Dokument-Nr. 22729
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