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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.08.2006
4 U 78/06 -

Telefonwerbung darf nur mit Einverständnis des Verbrauchers erfolgen

OLG Hamm schiebt Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung Riegel vor

Eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers erfolgt, verstößt gegen Wettbewerbsvorschriften und ist daher unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige, führte das Oberlandesgericht zur Begründung aus. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.

Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot verstoße. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2006
Quelle: ra-online, OLG Hamm

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