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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2018
- 34 U 10/18 -
Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund Einstufung des Anlegers als Mitunternehmer
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds nicht gerechtfertigt ist.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter
Kreditinstitut behält Restbetrag zur Abführung von Kapitalertragssteuer ein
Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als
LG bejaht Pflicht zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs
Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen
OLG: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Das Oberlandesgericht Hamm änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme - soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe - nicht der
Keine Kapitalertragssteuer mangels Einkünften aus Kapitalvermögen
Die steuerliche Konzeption des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 23.11.2017
[Aktenzeichen: 6 O 358/17]
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Dokument-Nr. 26935
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