wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2017
28 U 89/16 -

Gebrauchtwagenkauf: Unübliche technische Defekte können zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen

Differenzen beim altersgemäßen Zustand mit vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen stellen Fahrzeugmangel dar

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instand­setzungs­kosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 erwarb der Kläger aus Ennepetal beim beklagten Autohändler aus Waltrop einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Verstopfter Rußpartikelfilter stellt übliche Verschleißerscheinung dar

Im Verfahren vor dem Landgericht Hagen kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.

Fahrzeug befand sich nicht in altersgemäßem Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge

Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen gab das Oberlandesgericht Hamm der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so das Gericht, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.

Fahrzeug wies bei Übergabe zwei technische Defekte auf

Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Fahrzeug bleibt negativ hinter üblicher Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Autokauf | Fahrzeug | Kaufvertrag | Mangel | Mängel | Defekt | Rücktritt | Rücktritt vom Vertrag | Rücktrittsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24373 Dokument-Nr. 24373

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24373

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Manfred Kopp schrieb am 21.07.2017

Hey ,

Opel gekauft Privat und nach 3 Tagen fahren der Motortotalschaden !

Am Kauftag lief schon Wasser unters Auto was ich erst nächsten Tag wahr genommen habe als ich zur Anmeldestelle ca. 40Km bemerkte . Dort dampfte der Motor und der Behälter für Wasser war Leer an der nächsten Tankstelle wurde der Behälter voll gemacht zu Hause sah ich im Hof die Flecken zweier Flüssigkeiten .

Der Verkäufer meinte nur , wie gesehen so gekauft!?

Bei der Fahrt zur Opel- Werkstatt kam es zum Ekla und ich konnte den Opel auf der Autobahn nicht mehr Steuern da alle Teile ausfielen .

Mit Glück kam ich zwischen zwei Wagen auf dem Seitenstreifen zum stehen

Die Wasserpumpe und alle ihre Teile waren Kaputt und der Meister bei Opel sagte das dieser schaden schon vorher bestanden hat.

Auch war die Klimaanlage und Schliessanlage ( Schlüssel ) defekt was der Verkäufer mir verheimlicht hatte. Ein Richter am Amtsgericht Idstein gab dem Verkäufer auf Grund der Gewährleistung recht!!????

Wen doch Wasser auslief hätte der Verkäufer es doch auch merken müssen da seine Freundin den Wagen noch gefahren hat wie sie behauptet. Erst nach Unterschrift des Vertrages läuft bei mir Wasser aus ?

Also Zufälle sind das nicht oder?

Grüße M . Kopp

Elke Burg antwortete am 03.01.2018

Bin die Elke,

und bin über die Tatsache das dem Manfred hier so übel mitgespielt worden ist erstaunt . Den es gibt ein neues bindendes Urteil vom höchsten Europäischen Gerichtes , das der Käufer nicht mehr beweisen muss das der Verkäufer vom Schaden gewust hat . Dieses Urteil ist für alle in Europa bindent auch für Deutschland und wurde 2016 im Oktober ausgesprochen OK?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?