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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.05.2017
- 28 U 134/16 -
Fahrzeughändler muss erhaltene Anzahlung für Ferrari wegen Abweichungen von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen des Fahrzeugs zurückerstatten
Erhebliche Abweichungen beim Kilometerstand berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari nicht zu den vereinbarten Konditionen liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall bot die beklagte Dortmunder Autohändlerin im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer kleinen Serie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine
Beklagte muss Anzahlung zurückzahlen
Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die
Ist-Zustand des Fahrzeugs weicht von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen ab
Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr die Beklagte einen Ferrari mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum Erwerb vermitteln würde, so das Gericht. Dabei habe es sich zwar nicht um ein Fahrzeug handeln können, welches Ferrari kurz zuvor neu produziert habe. Denn solche Fahrzeuge des verkauften Typs seien am Markt nicht mehr erhältlich gewesen und hätten von der Beklagten ohnehin nicht vertrieben werden können, weil sie keine offizielle Ferrari-Händlerin sei. Dennoch habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe "Tageszulassung" bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als
Fahrzeug war mangelhaft
Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt. Deswegen habe der Kilometerzähler im April 2016 eine Laufleistung von 1.412 km ausgewiesen. Diese Abweichungen seien erheblich und berechtigten die Klägerin zum Vertragsrücktritt.
Eine Einigung der Parteien auf einen - den Rücktritt der Klägerin ausschließenden - Preisnachlass von 25.000 Euro habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin die geleistete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24398
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