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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2016
26U 37/14 -

Mehrfach fehlerhafte Operation: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Bei behandlungs­fehlerhafter Erstoperation hat erstbehandelnder Arzt haftungsrechtlich für weiteren Eingriff und damit verbundene Folgen einzustehen

Wird die Anomalie eines Magens fehlerhaft operiert, kann das für die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch für die Folgen einzustehen haben, die die Patientin durch eine grob behandlungs­fehlerhaft durchgeführte Revisionsoperation erleidet. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum ab.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1962 geborene Patientin aus Recklinghausen litt an erheblichen Magenbeschwerden, begründet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer großen Fornixkaskade). Diese ließ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus in Recklinghausen operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer Klinik in Herne durchgeführt. Bei dieser Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Klägerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die deswegen weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Klägerin eine Magenblähung aus. Diese machte schließlich eine Magenteilresektion notwendig, in deren Folge es zu einer Magentransportschädigung kam. Zudem stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die Klägerin bis zum Jahre 2013 wiederholt stationär behandelt und mehrfach operiert.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen mit 2.600 Euro pro Monat für die Zeit ab der ersten Operation berechneten Haushaltsführungsschaden begehrt. Dabei hat sie gemeint, dass das beklagte Krankenhaus

auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, die alle eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien.

LG: Fehlerhafte Revisionsoperation hat Kausalzusammenhang unterbrochen

Das Landgericht hat der Klägerin 8.000 Euro Schmerzensgeld und einen für drei Monate berechneten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.680 Euro zugesprochen. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die fehlerhafte Revisionsoperation den Kausalzusammenhang unterbrochen habe, so dass das beklagte Krankenhaus nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien.

OLG bejaht Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war überwiegend erfolgreich. Das durch medizinische Sachverständige beratene Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen - bis Ende des Jahres 2013 - mit 30.160 Euro berechneten Haushaltsführungsschaden und für die Folgezeit Haushaltsführungskosten von monatlich 156 Euro zu.

Beklagtes Krankenhaus haftet auch für weitere Schadensfolgen

Für den zwischen den Parteien nicht mehr umstrittenen Behandlungsfehler bei der ersten Operation schulde das beklagte Krankenhaus der Klägerin Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz, so das Gericht. Dabei sei die fehlerhafte Fixierung des Magens als einfacher Behandlungsfehler einzustufen. Allerdings hafte das beklagte Krankenhaus auch für die weiteren Schadensfolgen, die auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhangzwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen.

Zurechnungszusammenhang zu früherem Behandlungsfehler entfällt nur bei besonders grobem Behandlungsfehler

Bei der Revisionsoperation sei es zwar grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge. Eine Ausnahme sei in derartigen Fällen nur dann zu machen, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht lasse und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der nach seiner Zweitbehandlung eingetretene Schaden im Rahmen einer haftungsrechtlichen Bewertung allein seinem Handeln zuzuordnen sei. Daher lasse nur ein besonders grober Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang zu einem früheren Behandlungsfehler entfallen.

Fehler bei der Revisionsoperation ist nicht als völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen

Ein solcher besonders grober Behandlungsfehler sei dem Operateur der Revisionsoperation nicht unterlaufen. Das Gericht folge insoweit der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, die dieser unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Operateurs abgegeben habe. Der Fehler bei der Revisionsoperation sei zwar als schwerwiegend, aber noch nicht völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen.

Langwieriger und komplikationsträchtiger Krankheitsverlauf entscheidend bei Bemessung des Schmerzensgeldes

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei der besonders langwierige und komplikationsträchtige Krankheitsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen, so das Gericht. Von Mai 2009 bis Ende 2013 habe sich die Klägerin vielfachen ärztlichen Behandlungen und Operationen mit stationären Aufenthalten unterziehen müssen. Sie sei nach wie vor erheblich beeinträchtigt und werde ihr gesamtes weiteres Leben lang abdominellen Belastungsschmerzen ausgesetzt sein. In ihrer Haushaltsführung sei die Klägerin unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens bis Ende des Jahres 2013 weitgehend zu einem Drittel und in der Folgezeit noch zu 10 % beeinträchtigt, hiernach bemesse sich der zugesprochene Haushaltsführungsschaden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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