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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.10.2000
20 U 87/00 -

Hausratversicherung muss nicht für übergelaufene Wanne zahlen

Mann handelte grob fahrlässig

Ein Mann aus dem Münsterland hat seine Hausratversicherung vergeblich auf Zahlung von 14.000 DM Entschädigung in Anspruch genommen, weil seine Badewanne übergelaufen war.

An einem Abend im August legte er um 22.30 Uhr Gardinen in die Badewanne, um sie einzuweichen. Nachdem er den Wasserkran aufgedreht hatte, verließ er Wohnung und Haus und sperrte sich durch ein Missgeschick aus, weil die Haustür hinter ihm zuschlug. Seine im Obergeschoss wohnende Vermieterin, wollte er zu dieser späten Stunde nicht mehr wecken, auch, weil er sich wegen derer Schwerhörigkeit keine Reaktion versprach. Er sah sich auch außerstande, durch das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster in etwa 1,8 m Höhe vom Erdboden in die Wohnung zu gelangen. Er wollte warten, bis seine Frau gegen 5.30 Uhr von der Nachtschicht nach Hause kam. Als er sich gegen 2.30 Uhr eines Schlüssels zur Terrassentür erinnerte, der in einem unverschlossenen auf dem Hof stehenden Auto lag, und auf diese Weise wieder Zutritt zu seiner Wohnung fand, war die Wanne bereits übergelaufen und hatte die Wohnung unter Wasser gesetzt.

Ebenso wie das Landgericht Münster hat auch das Oberlandesgericht Hamm im zweiter Instanz die Entschädigungsklage des Mannes zurückgewiesen: Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil das Verhalten des Mannes grob fahrlässig gewesen sei. Er habe trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gutes nicht ergriffen. Er hätte zumindest einen Nachbarn aufsuchen und von dort aus die Polizei benachrichtigen können. Diese wäre in der Lage gewesen, das Unglück durch geeignete Maßnahmen - z.B. durch Beauftragung eines Schlüsseldienstes - zu verhindern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 09.03.2000
    [Aktenzeichen: 15 O 64/00]
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Dokument-Nr.: 4306 Dokument-Nr. 4306

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