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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2013
20 U 83/13 -

Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Reifenplatzer aufgrund Überfahrens eines Bordsteins

Fehlender Versicherungsschutz wegen Vorliegens eines Betriebsschadens

Platzt während der Fahrt der Reifen eines Autos, so liegt dann kein Unfallschaden vor, wenn das Überfahren eines Bordsteins möglicherweise Ursache des Reifenplatzers ist. In einem solchen Fall liegt ein Betriebsschaden vor und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 platzte während einer Autobahnfahrt der linke Reifen eines PKW und verursachte dadurch erhebliche Schäden am Fahrzeug. Die Kaskoversicherung weigerte sich jedoch die Schäden zu ersetzen, die aufgrund des rotierenden geplatzten Reifens entstanden sind. Denn nach ihrer Meinung habe das Platzen des Reifens kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dargestellt. Somit habe kein Versicherungsschutz bestanden. Da die Versicherungsnehmerin dies anders sah, erhob sie Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Versicherungsnehmerin nicht beweisen können, dass das Platzen des Reifens einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dargestellt habe. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung ein.

Oberlandgericht verneinte ebenfalls Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da sie nicht habe nachweisen können, dass die Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall verursacht wurden.

Wahrscheinliche Ursache des Reifenplatzers war Überfahren eines Bordsteins

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt es das Oberlandesgericht für wahrscheinlich, dass der geplatzte Reifen durch eine Quetschung aufgrund des Überfahrens eines Bordsteins beschädigt wurde. Eine solche Beschädigung stelle einen Betriebsschaden dar. Betriebsschäden seien jedoch nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen.

Durch Bordstein einwirkende mechanische Gewalt unerheblich

Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht, dass durch eine unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Beschädigung vom Unfallbegriff umfasst ist und dies grundsätzlich beim Überfahren eines Bordsteins der Fall ist. Wird aber ein Fahrzeug im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs bestimmten Risiken ausgesetzt, so handele es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. Zu diesen Risiken zähle die Entstehung von Reifenschäden beim Überfahren von Bordsteinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 11.03.2013
    [Aktenzeichen: 115 O 38/11]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 459
DAR 2014, 459
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 533
MDR 2014, 533
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 812
NJW-RR 2014, 812

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Dokument-Nr.: 18738 Dokument-Nr. 18738

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