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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.01.2016
- 20 U 222/15 -
Hausratversicherung schuldet nach versuchtem Einbruchsdiebstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schönheitsschadens
Unverhältnismäßigkeit der Kosten für vollständige Reparatur
Ist eine Hausratversicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schönheitsschäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahls seine
Landgericht wies Klage auf Erstattung weiterer Reparaturkosten ab
Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Er habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Behebung der Schönheitsschäden
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hauseigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Behebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hagen, Urteil vom 22.10.2015
[Aktenzeichen: 9 O 132/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 198 VuR 2016, 198
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Dokument-Nr. 22779
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