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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.01.2016
20 U 222/15 -

Hausrat­versicherung schuldet nach versuchtem Einbruchsdiebstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schönheitsschadens

Unverhältnis­mäßigkeit der Kosten für vollständige Reparatur

Ist eine Hausratversicherung aufgrund der Versicherungs­bedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schönheitsschäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahls seine Hausratversicherung. Diese ließ daraufhin die beschädigten Terrassentüren im Wohnzimmer sowie die beschädigten Fenster im Schlafzimmer reparieren. Dabei verblieben jedoch Schönheitsschäden. Der Hauseigentümer verlangte die Behebung auch dieser Schäden. Die Versicherung lehnte dies hingegen mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach nur notwendige Reparaturkosten ersetzt werden, ab. Der Hauseigentümer erhob nachfolgend Klage.

Landgericht wies Klage auf Erstattung weiterer Reparaturkosten ab

Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Er habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gehabt. Denn die Versicherung habe als notwendige Reparaturkosten nur den Betrag für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg ersetzen müssen. Dies sei hier geschehen. Die Schäden an den Terrassentüren sowie an den Fenstern sei fachgerecht behoben worden. Soweit optische Beeinträchtigungen verbleiben, sei deren Reparatur wirtschaftlich unmöglich gewesen und habe somit von der Hausratsversicherung nicht getragen werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Behebung der Schönheitsschäden

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hauseigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Behebung der Schönheitsschäden zugestanden, da eine vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass die Schönheitsschäden als nur unerheblich einzustufen gewesen seien. Die Hausratversicherung sei nur zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten verpflichtet gewesen. Dies sei hier geschehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 22.10.2015
    [Aktenzeichen: 9 O 132/14]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 198
VuR 2016, 198

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Dokument-Nr.: 22779 Dokument-Nr. 22779

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