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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2013
- 2 UF 216/12 -
Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
Monatlicher Nutzungsvorteil ist beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute aus Marl, die über Trennungsunterhalt streiten. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten
Pkw-Vorteil darf nach Auffassung des Ehemanns bei Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden
Der Ehemann ist der Auffassung, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.
Geringer Umfang der Privatnutzung nicht ausreichend dargelegt
Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18007
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