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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.03.2006
- 2 Ss 47/06 -
"Schlafender Staatsanwalt" ist nicht per se ein Revisionsgrund
OLG Hamm zum Umfang der Begründung einer Verfahrensrüge wegen eines "offensichtlich schlafenden" Staatsanwalts
Wer einen Verfahrensverstoß geltend machen möchte, weil eine Person, deren Anwesenheit bei der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre, wegen Schlafens eben nicht anwesend war, muss u. a. vortragen wie lange das "Nickerchen" gedauert hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im Fall hatte ein wegen sexueller Nötigung Verurteilter gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Mit der formellen Rüge machte er einen Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StPO und den damit absoluten
Augen waren verschlossen und der Mund leicht geöffnet
Nachdem er durch den Richter vernommen worden sei, habe sich dieser an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewandt, um diesem das Wort zu erteilen. Als der Richter den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigtem bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien verschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Richter "Herr
Länge des Schlafens muss vorgetragen werden
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision. Die Richter des OLG ließen es dahin stehen, ob der
Wurden Teile der Hauptverhandlung wiederholt?
Schließlich fehlten im Revisionsvorbringen auch Ausführungen dahingehend, ob die während der "Abwesenheit" durchgeführten Teile der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2006
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/pt)
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Dokument-Nr. 2450
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