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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2013
18 W 10/13 -

Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens: Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person erfordert Benennung eines gesetzlichen Vertreters

Fehlende Benennung begründet Fehlerhaftigkeit der Ladung

Wird zu einem Gerichtstermin das persönliche Erscheinen einer juristischen Person angeordnet, so muss in der Ladung ein gesetzlicher Vertreter benannt werden. Die Nennung der juristischen Person allein genügt nicht. Fehlt die Benennung ist die Ladung formell unwirksam, so dass kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens verhängt werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Hagen ordnete im Mai 2013 im Zusammenhang mit der Ladung zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Es sollte aber genügen, wenn ein zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage befindlicher Vertreter den Termin wahrnimmt. Bei der Klägerin handelte es sich um eine juristische Person. Zum Verhandlungstermin erschien lediglich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Da dieser zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen konnte, verhängte das Landgericht gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld von 400 € wegen Nichterscheinens. Dagegen legte sie sofortige Beschwerde ein.

Fehlende Benennung eines gesetzlichen Vertreters begründete fehlerhafte Ladung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Ordnungsgeld habe nicht verhängt werden dürfen. Denn es habe an einer ordnungsgemäßen Ladung und somit an einer formellen Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgelds gefehlt. Werde eine juristische Person geladen, so müsse die Ladung in Person eines konkret benannten gesetzlichen Vertreters erfolgen. Dieser müsse auch die Ladung erhalten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Ordnungsgeld sanktioniert nicht Weigerung der Einlassung

Soweit von der Klägerin vertreten wurde, dass das Ordnungsgeld nicht habe verhängt werden dürfen, da es unerheblich gewesen sei, ob sie nicht erscheint oder im Prozess von ihrem Recht Gebrauch macht, sich zur Sache nicht weiter einzulassen, folgte das Oberlandesgericht dieser Auffassung nicht. Denn das Ordnungsgeld sanktioniere nicht die Weigerung der Einlassung, sondern das Nichterscheinen der Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Vertreters nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Beschluss vom 21.05.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 90/13]
Aktuelle Urteile aus dem Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 50
MDR 2014, 50

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Dokument-Nr.: 17531 Dokument-Nr. 17531

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