wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.10.1991
17 U 2/91 -

Einberufung zum gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst kann durch AGB eines Fitness-Vertrages nicht als Grund für außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden

Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus und wird damit unwirksam

Wer zum Wehrdienst verpflichtet wird, der hat das Recht, einen bestehenden Fitness-Vertrag fristlos zu kündigen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitness-Studios können dieses Recht nicht aufheben und werden damit unwirksam. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm.

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Centers, nach der die Einberufung zum Wehrdienst nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollte. In der entsprechenden Klausel hieß es, die Mitgliedschaft ruhe lediglich während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.

Die Wideraufnahme der Mitgliedschaft nach dem Wehrdienst darf nicht allgemeingültig geregelt werden

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diese Klausel für unwirksam. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG sei diese Regelung nicht wirksam, da mit der Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen beziehungsweise in unzulässiger Weise erschwert werde. Ob es Trainingsteilnehmer gebe, die diese Rechtsfolge wollen, sei nicht ausschlaggebend. Sie könne jedenfalls nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeingültig für alle Personen geregelt werden.

Aufgrund der Betreuung beim Training ist Dienstvertragsrecht anzuwenden

Im vorliegenden Fall sei das Dienstvertragsrecht anzuwenden, da das Fitness-Center seine Kunden, vor allem die Anfänger, hinsichtlich der richtigen Benutzung der Geräte berate und sie beim Training überwache. Diese Leistung bestimme den Vertrag, da sie gegenüber der Gewährung des Gebrauchs der Sportgeräte nicht als unbedeutend zurücktrete. Die falsche Handhabung der Geräte sei nicht ohne Gefahren, so dass im vorliegenden Fall eine Betreuung von großer Bedeutung sei und nicht von einem reinen "zur Verfügung stellen" der Sportgeräte gesprochen werden könne. Wäre dies der Fall, müsse schließlich nicht das Dienstvertragsrecht, sondern das Mietvertragsrecht zur Anwendung kommen.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Fitnessstudio"

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 25.10.1990
    [Aktenzeichen: 8 O 223/90]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1992, Seite: 242
NJW-RR 1992, 242
 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 1992, Seite: 162
VuR 1992, 162

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11279 Dokument-Nr. 11279

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11279

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?