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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.12.2015
- 15 W 514/15 -
Grundbuchamt darf von Möglichkeit der Schwangerschaft einer 59-jährige Frau ausgehen
Bloße Zusage einer nicht geplanten Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung für Wegfall des Nachlassvermerks nicht ausreichend
Bestimmt ein Erbvertrag bereits vorhandene und auch künftige Kinder einer Erbin zu Nacherben, darf das Grundbuchamt bei der Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die mittlerweile 59 Jahre alte Erbin auch im Hinblick auf eine künftige Schwangerschaft der Erbin noch auf der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in das Grundbuch bestehen. Ein solcher Vermerk sichert zugunsten des Nacherben den Erwerb des Grundstücks bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das damit den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren bestätigte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1956 geborene Beteiligte aus Münster ist die Tochter der 2015 im Alter von 89 Jahren verstorbenen Erblasserin aus Hörstel. Im Jahr 1959 schlossen Mutter und Tochter einen Erbvertrag ab, mit dem die Mutter ihre Tochter zur Erbin einsetzte. Zugleich bestimmten sie den Sohn der Beteiligten und für den Fall, dass die Tochter weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen zu Nacherben. Nach dem Tode der Mutter beantragte die Beteiligte die Umschreibung eines zum
Reproduktionsmedizin macht Schwangerschaft grundsätzlich auch jenseits der Menopause möglich
Die von der beteiligten Tochter gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beteiligte sei nicht ohne Nacherbenvermerk als Grundstückseigentümerin einzutragen, so das Oberlandesgericht. Nach der erbvertraglichen Erbeinsetzung seien auch später geborene leibliche Kinder der Beteiligten als Nacherben zu berücksichtigen. Mit den im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln lasse sich nicht nachweisen, dass der Eintritt dieser Bedingung - die Geburt weiterer leiblicher Kinder der Tochter - ausgeschlossen sei. Den Beweis könne die Beteiligte mit in dem Verfahren als Beweismittel grundsätzlich zugelassenen Urkunden nicht führen. Es sei auch nicht offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden könne. Denkbar sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 15 W 248/13]) - Vorerbin kann durch testamentarische Bestimmung des Erblassers Rechtsstellung einer Vollerbin erhalten
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 15 W 112/13])
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Dokument-Nr. 22207
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