wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2007
15 W 331/06 -

Eingeschränkter Beweiswert eines Testaments bei herausgeschnittenen Textteilen

Möglichkeit des Vorhandenseins anderer erbrechtlich erheblicher Bestimmungen

Ist aus einem Testament ein Textteil herausgeschnitten worden, so ist die letztwillige Verfügung zwar formwirksam, jedoch ist ihr Beweiswert eingeschränkt. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der entfernte Textteil erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Neffen einer Erblasserin beantragten im Mai 2003 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Ihren Antrag begründeten sie damit, dass ein Testament der Erblasserin sie als Erben zu gleichen Teilen aufwies. Das Testament war jedoch unvollständig. Denn zwischen den Textteilen "Hiermit setze ich" und "meine Neffen" wurde ein Teil des Testaments herausgeschnitten. Trotz der fehlenden Textpassage wurde den Neffen der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Damit war aber nicht die übrige Verwandtschaft einverstanden und erhob daher Beschwerde. Das Landgericht Detmold gab der Beschwerde statt und hob den Erbschein auf. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Neffen.

Aufhebung des Erbscheins war rechtens

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß § 2359 BGB dürfe das Nachlassgericht einen Erbschein nämlich nur ausstellen, wenn es vom Vorliegen der das Erbrecht begründeten Tatsachen überzeugt ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn angesichts der fehlenden Textpassage haben Zweifel daran bestanden, dass das Testament den tatsächlichen Willen der Erblasserin vollständig und richtig wiedergab.

Fehlende Textpassage begründete eingeschränkten Beweiswert des Testaments

Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass das Testament durch die herausgeschnittenen Textpassagen nicht formunwirksam oder ungültig war. Jedoch sei sein Beweiswert eingeschränkt gewesen. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die fehlende Passage erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthielt, die die naheliegende Erbeinsetzung der Neffen ausschließen oder einschränken konnten.

Errichtung des Testaments auf bereits mit Ausschnitt versehenen Blatt zweifelhaft

Die Möglichkeit, dass die Erblasserin das Testament auf einen bereits mit dem Ausschnitt versehenen Blatt errichtet hat, bezweifelte das Oberlandesgericht. Denn dies hätte erfordert, dass sie den Text um den asymmetrischen Ausschnitt herum geschrieben hätte. Dies habe so fern gelegen, dass dies Anlass dazu gegeben hätte, an der Testierfähigkeit oder Ernstlichkeit des Testierwillens der Erblasserin zu zweifeln.

Entfernung der Textpassage durch Erblasserin nicht überzeugend

Für ebenso wenig überzeugend hielt das Oberlandesgericht die Möglichkeit, dass die Erblasserin selbst die Textpassage entfernte. Es sei insofern nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Erblasserin einen Textteil durch Ausschneiden entfernen sollte, anstatt ihn nur durchzustreichen oder mit einem Zusatz zu versehen. Dies gelte umso mehr, als man berücksichtigt, dass die Erblasserin eine erfahrene Geschäftsfrau und damit an Ordnung sowie Genauigkeit gewöhnt war. Vielmehr sei der Anschein einer Manipulation entstanden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLG Report 2008, 149/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Detmold, Beschluss vom 28.07.2006
    [Aktenzeichen: 3 T 391/03]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2008, Seite: 925
FamRZ 2008, 925
 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2008, Seite: 32
FGPrax 2008, 32
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2008, Seite: 562, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer
JuS 2008, 562 (Marina Wellenhofer)
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 21
NJW-RR 2008, 21
 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2008, Seite: 29
Rpfleger 2008, 29

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17916 Dokument-Nr. 17916

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17916

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?