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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2014
- 11 W 15/14 -
Bauherr muss Handwerker für Durchführung von Dacharbeiten nicht auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen hinweisen
Keine Haftung des Bauherrn für unzureichend abgesicherte Handwerker
Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster.
Im zugrunde liegenden Verfahren ließ der in Anspruch genommene
Handwerker hat eigene Sicherheit bei Ausführung von Arbeiten grundsätzlich selbst zu gewährleisten
Das Oberlandesgericht Hamm hat die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Der Antragsteller könne vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen. Als privater
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 657 MDR 2014, 657
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Dokument-Nr. 17922
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