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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.12.2015
11 U 5/14 -

Journalist steht Auskunftsanspruch gegen privates Unternehmen der Daseinsvorsorge zu

Private Organisationsform aufgrund Beherrschung des Unternehmens durch öffentliche Hand unerheblich

Einem Journalisten kann nach dem Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft gegenüber einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge zu stehen. Dass das Unternehmen privatrechtlich organisiert ist, spielt dann keine Rolle, wenn es durch die öffentliche Hand beherrscht wird. Ein Gericht hat zudem nicht zu überprüfen, ob der Auskunftsanspruch für die Berichterstattung erforderlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Journalist verlangte von einem Unternehmen im Form einer Aktiengesellschaft, welches im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung tätig war, gestützt auf dem Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Auskunft über Inhalt von Verträgen, die mit verschiedenen Dienstleistern geschlossen wurden. Diese betrieben während des Wahlkampfs zwei Blogs. Durch verschiedene Presseveröffentlichungen entstand der Verdacht, dass durch die Verträge die Blogs zu Wahlkampfzwecken indirekt finanziell unterstützt werden sollten. Das Unternehmen weigerte sich unter anderem mit Hinweis auf seine fehlende Behördeneigenschaft, Auskunft zu erteilen. Der Journalist erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage auf Auskunft zurück

Das Landgericht Essen wies die Klage zurück. Zwar sei das Unternehmen trotz seiner privaten Organisationsform als Behörde im Sinne des Landespressegesetzes anzusehen. Der Auskunftsanspruch habe aber nicht bestanden, da dieser für die Berichterstattung des Journalisten nicht erforderlich sei. Gegen diese Entscheidung legte der Journalist Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Auskunftsanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Journalisten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Journalisten habe gemäß § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft zugestanden.

Behördeneigenschaft des privaten Unternehmens

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das als Aktiengesellschaft organisierte Unternehmen eine Behörde im Sinn des Landespressegesetzes. Dem Gesetz liege ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde, dem auch private Unternehmen unterfallen, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Dabei sei nicht erforderlich, dass sich die private Gesellschaft vollständig in öffentlicher Hand befinde. Es genüge vielmehr, dass die Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht werde (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2005 - III ZR 294/04 -). Dies sei hier der Fall gewesen. Zum einen habe das Unternehmen die Aufgaben der Daseinsvorsorge und somit öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Zum anderen sei das Unternehmen von der öffentlichen Hand als Mehrheitsaktionär beherrscht worden.

Auskunft dient zur Erfüllung der Berichterstattung

Die verlangte Auskunft habe der Erfüllung der Berichterstattung und somit der öffentlichen Aufgaben der Presse gedient, so das Oberlandesgericht. Jegliche Prüfung, ob die Auskunft erforderlich sei, verbiete sich, da andernfalls ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG vorliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 14.11.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 217/13]
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Dokument-Nr.: 23284 Dokument-Nr. 23284

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